Satzung

Förderverein „Oikonomia“ der Rumänisch-Orthodoxen Kirchengemeinde Bamberg e.V

§ 1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Förderverein Oikonomia der Rumänisch-Orthodoxen Kirchengemeinde Bamberg e.V.“ und wurde am 20. Oktober 2013 gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in Stegaurach, Georg-Achziger-Ring 9 und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bamberg eingetragen. Der Verein ist frei von parteipolitischen und ethnischen Bindungen und bekennt sich zur freiheitlichen und rechtsstaatlichen Grundordnung.

§ 2. Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein dient der materiellen und ideellen Unterstützung der Rumänisch-Orthodoxen Kirchengemeinde in Bamberg.
Diesem Zweck entsprechend will der Verein unter anderem:
a) Den von der Metropolie eingesetzten Gemeindepfarrer bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der Kirchengemeinde ideell und materiell unterstützen;
b) Den von der Metropolie eingesetzten Gemeindepfarrer bei der Erfüllung der Aufgaben im Seelsorgebereich in Krankenhäusern, Seniorenheimen und Gefängnissen unterstützen;
c) Den von der Metropolie eingesetzten Gemeindepfarrer bei der Mitwirkung und Mitgestaltung von ökumenischen Gottesdiensten unterstützen,
d) Folgende Kosten abdecken:
– Mietkosten und Betriebskosten für das Kirchengebäude und die mitbenutzten Einrichtungen;
– Anfallende Kosten für die Anschaffung von Gebrauchsgegenständen und Kultgegenständen;
– Druck- und Versandkosten für Anschreiben, Einladungen zu Mitgliederversammlungen etc.
Des Weiteren werden folgende Ziele gesetzt:
– Erhaltung und Stärkung des Orthodoxen Glaubens durch Vereinigung der Gläubigen, die sich zur Rumänisch-Orthodoxen Kirche bekennen,
– Verbreitung der Orthodoxen Lehre in den Reihen der Kinder und Jugendlichen der Gemeinde und Stärkung des Zusammenhaltes und des Dialoges zwischen den Generationen durch Veranstaltung verschiedener sozialer, kultureller und religiöser Aktivitäten,
– Förderung des Informationsaustausches zwischen Deutschen, Rumänen und Bürger anderer Volkszugehörigkeit auf kultureller und geistiger Ebene zum Zwecke der besseren Kommunikation und Integration,
– Verstärkung der Verbindungen zu Christen anderer orthodoxen und nicht-orthodoxen Gemeinden.

§ 3. Selbstlosigkeit
§ 3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern unterstützt die Kirchengemeinde bei der Erfüllung geistiger, kultureller und sozialer gemeinnütziger und mildtätiger Aufgaben.
§ 3.2 Die Mittel des Vereins entstehen aus Mitgliedsbeiträgen sowie Spenden und dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3.3 Ein Gewinn wird nicht erstrebt.
§ 3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zur Rumänisch-Orthodoxen Kirche unter der Jurisdiktion des Patriarchen von Bukarest bekennt, oder diese und ihre Zielsetzungen unterstützen will. Letztere, sowie Vereine und Gesellschaften finden Aufnahme als korporative Mitglieder. Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Auch Jugendliche können mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten, Mitglied des Vereins werden.
Mitglieder finden Aufnahme als ordentliche oder außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind mit allen Rechten und Pflichten ausgestattet. Sie sind insbesondere verpflichtet, die Vereinsziele aktiv und tätig zu unterstützen.
Außerordentliche Mitglieder sind:
Fördernde Mitglieder
Diese fördern die Ziele des Vereins finanziell. Die fördernden Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Sie sind nicht zur aktiven oder tätigen Unterstützung des Vereins verpflichtet.
Ewige Mitglieder
Diese fördern die Ziele des Vereins durch eine einmalige Großspende. Sie werden in die Tafel der ewigen Mitglieder aufgenommen, die an hervorgehobener Stelle in der Kirchengemeinde präsentiert wird.
Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung verliehen werden, an Vereinsmitgliedern, wie auch Nicht-Mitgliedern, die sich in außergewöhnlicher Weise um die Ziele und Zwecke des Vereins verdient gemacht haben.
Der Metropolit der Rumänisch-Orthodoxen Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa und der von der Metropolie eingesetzte jeweilige Gemeindepfarrer sind Vereinsmitglieder kraft Amtes; sie sind von der Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
Die Mitgliedschaft von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern endet:
1. Bei natürlichen Personen: Durch Ableben;
2. Durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden erklärt werden muss;
3. Durch Ausschluss.
Der Ausschluss, durch Beschluss der ordentlichen bzw. außerordentlichen Hauptversammlung, muss schriftlich unter Angabe von Gründen dem Betroffenen bekannt gegeben werden. Er ist nur zulässig, wenn ein Mitglied grob gegen die Ziele des Vereins verstößt, z. B. durch wiederholtes streitsüchtiges oder sonst wie schädigendes Verhalten die Arbeit des Vereins in unzumutbarer Weise erschwert. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch einen eingeschriebenen Brief Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 5. Geschäftsjahr und Beiträge
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich jeweils zum Anfang des Monats, Quartals, Halbjahres oder Jahres durch Bankeinzug oder Dauerauftrag bezahlt werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann vom Mitglied frei gewählt werden, jedoch beträgt der Mindestjahresbeitrag € 60,00 für Einzelpersonen und € 120,00 für Familien. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu stunden. Höhe des Mitgliedsbeitrages und Zahlweise sind im Beitrittsformular festgesetzt. Mitglieder des Klerus sowie Mönche und Klosterfrauen der Rumänisch-Orthodoxen Kirche sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. die Revisoren

§ 7. Der Vorstand (Nachfolgend wird im Text der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet)
Zum Vorstand gehören:
– der Vorsitzende,
– der stellvertretende Vorsitzende,
– der Geschäftsführer in Person des vom Metropoliten ernannten Gemeindepfarrers,
– der Schatzmeister,
– der Schrift- (Protokoll-) führer, der stellvertretende Schriftführer,
– 2 Beiratsmitglieder.
Die Mitglieder des Vorstandes amtieren für die Dauer einer Wahlperiode von 3 Jahren. Die Wahl erfolgt offen (per Akklamation) oder auf Antrag schriftlich.
Träger öffentlicher Mandate, sowie Mandats- und Funktionsträger politischer Parteien, parteinaher Vereinigungen sowie deren unmittelbare Familienangehörige können nicht im Vorstand tätig werden. Bei nachträglicher Übernahme solcher Mandate und Funktionen verliert das betroffene Mitglied des Vorstandes seine Vorstandsposition. In einem solchen Fall sind Nachwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen.
Der jeweilige Metropolit hat im Vorstand des Fördervereins das Amt eines Beirates; diesem wird ein volles Stimmrecht in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen eingeräumt. Darüber hinaus wird dem jeweiligen Metropoliten bei allen Entscheidungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Vetorecht eingeräumt. Der Metropolit kann sich in allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins, die Durchsetzung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner geladenen Mitglieder erschienen sind.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft und leitet die Verhandlungen jeder Vorstands- und Mitgliederversammlung und erledigt mit Hilfe des Geschäftsführers die laufenden Vereinsgeschäfte.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
Die Vorstandschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.
Im Innenverhältnis gilt folgendes:
Schriftstücke, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten sind von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer gemeinsam zu unterzeichnen. Rechtsgeschäfte,
die den Verein verpflichten, bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes, wenn sie einen Betrag von 500,- Euro überschreiten und des Beschlusses einer Mitgliederversammlung, wenn sie einen Betrag von 2.500,- Euro überschreiten, es sei denn, dass die mit den Rechtsgeschäften verbundenen Ausgaben im Haushaltsplan vorgesehen sind. Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister sind befugt, Einzahlungen und Abhebungen bei der Bank des Fördervereins zu tätigen und dem Vorstand umgehend auszuweisen.
Der Schatzmeister besorgt die Buchführung des Vereins und betreut die Mitgliederkartei. Er hat Einnahmen und Ausgaben festzuhalten und der ordentlichen Hauptversammlung die Jahresabrechnung vorzulegen.
Die Jahresabrechnung ist vor jeder Hauptversammlung durch 2 Revisoren zu prüfen. Die Revisoren werden auf die Dauer einer Wahlperiode durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die Revisoren können auch unvermutete Buch- und Kassenprüfungen vornehmen. Auf Weisung des Vorsitzenden sind sie zu einer solchen Prüfung verpflichtet.
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte und erledigt die schriftlichen Arbeiten.
Der Schriftführer führt in den Sitzungen das Protokoll. Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich in deutscher Sprache niederzulegen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Geschäftsführer und Schriftführer können sich gegenseitig vertreten. Alle Vorstandsmitglieder sollten aktiv am Gemeindeleben beteiligt sein, an Gottesdiensten regelmäßig teilnehmen und allen Vereinsmitgliedern dadurch ein Vorbild sein.
Vereinsinterna sind vertraulich zu behandeln.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitglieder treffen sich:
a) zur ordentlichen Hauptversammlung
b) zur außerordentlichen Hauptversammlung
Zu a): Die ordentliche Hauptversammlung ist im ersten Halbjahr jeden Jahres einzuberufen.
Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Versammlungstag durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder zu erfolgen.
Eventuelle Anträge sind sieben Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich und kurz begründet dem Vorsitzenden vorzulegen.
Die ordentliche Hauptversammlung beschließt über:
1. den Haushaltsplan
2. eventuelle Änderung der Höhe des Jahresbeitrages
3. Entlassung des Vorstandes und der Revisoren im Wahljahr
4. Wahl des Vorstandes und der Revisoren im Wahljahr
5. eventuelle Ergänzungswahlen
6. den Ausschluss von Mitgliedern
7. Satzungsänderungen
8. die Auflösung des Vereins
In jeder ordentlichen Jahreshauptversammlung ist von dem Vorsitzenden oder dessen Beauftragten ein Tätigkeits- und Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
Zu b): Eine außerordentliche Hauptversammlung ist wie eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und unter der Angabe eines Grundes beantragen.
Bei jeglicher Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, die diese Satzung ändern würden und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen zusätzlich der über 50%-igen Stimmenmehrheit. Ist eine über 50%-ige Anwesenheit in zwei aufeinanderfolgenden Versammlungen nicht erreicht, so genügt 75%-ige Stimmmehrheit in einer anzuberaumenden dritten Versammlung. Das Protokoll über die
jeweilige Mitgliederversammlung wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Abstimmungen erfolgen durch Handerheben oder schriftlich auf Antrag.

§ 10 Verwenden des Vermögens bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Rumänisch-Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung verwenden muss.
Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bamberg, den 03.08.2014